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Regeste a

Art. 56 Abs. 3 StGB, Art. 184 f. und 189 StPO; Verwertbarkeit und Beweiswert eines forensisch-psychiatrischen Aktengutachtens; Einholung einer Zweitexpertise; fremdanamnestische Erhebungen des Gutachters.
Anforderungen an ein Aktengutachten bei verweigerter persönlicher Untersuchung (E. 3.2). Die Einholung eines Zweitgutachtens ist nicht nur in den Fällen nach Art. 189 StPO zulässig (E. 3.3). Bei Angehörigen des Exploranden telefonisch erhobene Auskünfte: Qualifizierung (vgl. Art. 185 Abs. 3 und 4 StPO) offengelassen, zumal die Angaben nicht geeignet waren, zu anderen als gutachterlich-medizinischen Zwecken verwendet zu werden (E. 3.4).

Regeste b

Art. 59 und 63 StGB; stationäre oder ambulante Behandlung; Begriff der schweren psychischen Störung.
Der Rechtsbegriff der schweren psychischen Störung ist funktionaler Natur, da er sich nach dem Zweck der therapeutischen Massnahme (Verbesserung der Legalprognose) richtet (E. 3.5.3). Merkmale einer pathologisch grundierten Delinquenz; Abgrenzung von "gewöhnlicher" Kriminalität (E. 3.5.4). Die Diagnose muss nicht unter allen Umständen in einem Klassifikationssystem wie ICD oder DSM aufgeführt sein (E. 3.5.5). Die massnahmerechtlich erforderliche Schwere der Störung folgt aus der Intensität des Zusammenhangs zwischen (medizinisch erheblicher) Störung und Straftat. Eine Kombination von minder schweren Befunden kann eine Störung der vorausgesetzten Schwere begründen (E. 3.5.6). Anwendung der Grundsätze im konkreten Fall (E. 3.5.7).

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 56 Abs. 3 StGB, Art. 189 StPO, Art. 185 Abs. 3 und 4 StPO, Art. 59 und 63 StGB